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Satzung des Ökumenischen Hospiz-Dienstes Malsch
Die Hilfe für Menschen in Not ist nicht nur Aufgabe des einzelnen Christen, sondern gehört neben
der Feier der Liturgie und der Verkündigung zu den unverzichtbaren Merkmalen christlicher
Gemeinden. Der Dienst an hilfsbedürftigen, insbesondere an kranken und alten Menschen, wird auf
dem Fundament des christlichen Glaubens geleistet. Er umfasst soziale Hilfe und leibliche Pflege
ebenso wie seelsorglichen Beistand und geistliche Begleitung in Krankheit, Alter und Sterben.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Unter dem Namen "Ökumenischer Hospiz-Dienst Malsch" ist ein Verein gegründet, der in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen werden soll. Nach der Eintragung erhält der
Verein den Zusatz „e. V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Malsch.
(3) Der Verein ist dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg angeschlossen und arbeitet mit
dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden eng zusammen.
(4) Der Verein versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der beteiligten
evangelischen und katholischen Kirchengemeinde. Er ist in staatskirchenrechtlicher Hinsicht der
katholischen Kirche zugeordnet.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Errichtung und Organisation eines ökumenischen Hospiz-Dienstes im
Bereich der Evang. und Kath. Kirchengemeinde Malsch.
Der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch, im Folgenden „Hospiz-Dienst“ genannt, hat die Aufgabe,
schwerkranke und sterbende Menschen ohne Ansehen ihrer Konfession oder Weltanschauung aus
christlicher Verantwortung in der letzten Lebensphase sowie deren Angehörige, Freunde und
Trauernde zu begleiten.
Weitere Aufgaben sind die Schulung und Unterstützung von freiwilligen Helferinnen und Helfern
sowie Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Hospizarbeit. Er
versteht sich als ergänzende Hilfe zu den bereits bestehenden Diensten, wie der Kirchlichen
Sozialstation Malsch, der Nachbarschaftshilfe Malsch, des Alten- und Pflegeheims Malsch und den
beiden Kirchengemeinden.
(2) Die Hilfe erfolgt durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. Die Hilfsangebote bestehender
kirchlicher Organisationen und Vereinigungen werden in die Arbeit integriert.
(3) Der Hospiz-Dienst leistet keine aktive Sterbehilfe.
(4) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen
Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die katholische und evangelische Kirchengemeinde in
Malsch.
(3) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den
Vereinszweck gemäß § 2 Abs. 1 unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich
zu beantragen.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt:
1. bei Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. bei Tod;
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; diese bedarf einer dreimonatigen
Kündigungsfrist und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;
3. durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins
gefährdenden Verhaltens gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung; vor der Entscheidung
über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Kirchengemeinden, als ordentliche Mitglieder, leisten eine Anschubfinanzierung, deren
Höhe sich nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindemitglieder berechnet.
Die Entscheidung über die Höhe der Anschubfinanzierung treffen die Kirchengemeinden.
(6) Die Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die katholische Kirchengemeinde wird durch den Stiftungsratsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfall den stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden und zwei weitere Personen, die
vom Pfarrgemeinderat bestellt werden, vertreten. Jeder Vertreter der Kirchengemeinde hat eine
Stimme, die nicht übertragbar ist.
Die evangelische Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderatsvorsitzenden und im
Verhinderungsfall den stellvertretenden Kirchengemeinderatsvorsitzenden und zwei weitere
Personen, die vom Kirchengemeinderat bestellt werden, vertreten. Jeder Vertreter der
Kirchengemeinde hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Jedes Fördermitglied hat eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 1. Quartal statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Fördermitglieder
bzw. ein Vertreter der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim
Vorstand beantragt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger und Sonntagsgruß.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 6 Abs. 1, a-c
2. die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung der Leitung des Hospiz-Dienstes auf
Vorschlag des Vorstandes;
3. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge gem. § 3 Abs. 6;
4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungs-
berichtes des Rechnungsprüfers gem. § 8 Abs. 1;
5. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
6. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
7. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins gem.
§ 9 Abs. 1.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vertreter der Mitglieder gem. Absatz 1 beschlussfähig. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes
bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von dem amtierenden Vorsitzenden bzw.
dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern,
d) jeweils einem Vertreter der kath. und ev. Kirchengemeinden
Der Vertreter der kath. Kirchengemeinde wird vom Pfarrgemeinderat der kath. Kirchengemeinde
Malsch, der Vertreter der ev. Kirchengemeinde vom Kirchengemeinderat der Ev. Kirchengemeinde
Malsch auf die Dauer seiner Amtsperiode gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Leitung des Hospiz-Dienstes und ein Vertreter der ehrenamtlichen Hospizbegleiterinnen und
Hospizbegleiter sind beratend zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Die ehrenamtlichen
Hospizbegleiterinnen und Hospizbegleiter wählen aus ihrer Mitte den in Satz 1 genannten Vertreter
für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes.
(2) Dem Vorstand soll der im Einzugsbereich der Kirchengemeinde wohnende katholische Priester
oder Diakon oder hauptberuflich tätige pastorale Mitarbeiter (Pastoralreferent oder
Gemeindereferent) sowie der evangelische Pfarrer oder sein vom ev. Kirchengemeinderat auf
Vorschlag des Pfarrers berufener Vertreter angehören.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, gemeinsam vertreten. Im lnnenverhältnis wird bestimmt, dass
der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur befugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
(5) Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen,
einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Die Kirchengemeinden gem. § 3 Abs. 2 erhalten jeweils eine Kopie der Protokolle über die
Sitzungen des Vorstandes.
(7) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind aus dem Kreis der Mitglieder gem. §
3 Abs. 2 zu wählen.
(8) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie erlischt mit der Eintragung des neuen
Vorstandes in das Vereinsregister. Wiederwahl ist zulässig.
(9) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig innerhalb ihrer Amtszeit aus, hat die
Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit Nachfolger zu wählen.
§ 7
Haftungsbeschränkung
Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8
Rechnungsprüfung
Die jährliche Rechnungsprüfung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu berufende
unabhängige Rechnungsprüfer vorzunehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht
Mitarbeiter des Vereins sein.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung jährlich zu
informieren.
§ 9
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur
abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 5 Abs. 4 bekannt gegebenen Tagesordnung
enthalten waren.
(2) Beschlüsse gemäß Abs.1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der
Zustimmung der Katholischen und Evangelischen Kirchengemeinde Malsch.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt die
Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Mitgliedskirchengemeinden, die es
im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden haben. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar
gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig. Die Aufteilung erfolgt nach
Maßgabe der Anschubfinanzierung § 3.5
§ 10
Kirchliche Ausrichtung des Vereins
(1) Der Verein und seine Organe unterstehen der Aufsicht durch das Erzbischöfliche Ordinariat
Freiburg i. Br.
(2) Der Vorstand des Vereins unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat und den Evangelischen
Oberkirchenrat auf deren Verlangen über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung durch
Übersendung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses. Dem Erzbischöflichen Ordinariat
bleibt das Recht vorbehalten, Auskünfte über Tätigkeit des Vereins und seine Haushalts- und
Wirtschaftsführung einzuholen, Einsicht in die Vereinsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen
vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
(3) Der Verein ist verpflichtet, dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. alle Informationen
zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung dessen Aufgaben als
Dachverband und Spitzenverband erforderlich sind.
(4) Diese Satzung, ihre Änderung, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des
Vereins bedürfen * zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung durch das
Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg und den Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe.
* zusätzlich zu § 9 Abs. 2
(5) Sofern der Verein Arbeitsverhältnisse begründet, wendet er die „Grundordnung des kirchlichen
Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der
Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an. Der Verein schließt mit seinen angestellten
Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den arbeitsrechtlichen Regelungen des Erzbistums Freiburg.
Die Satzung ist errichtet in der Gründungsversammlung am Dienstag, den 17.September 2002
im Theresienhaus Malsch
Datenschutzordnung
Der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch e.V. (im Folgenden Ökumenischer Hospiz-Dienst
Malsch genannt) verarbeitet automatisiert personenbezogene Daten (z. B. im Rahmen der
Mitgliederverwaltung, Buchhaltung und der Betreuung von Personen). Um die Vorgaben der
EU-Datenschutzgrundverordnung zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen
einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Arbeitskreises zu
gewährleisten, gibt sich der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch die nachfolgende
Datenschutzordnung.
§ 1 Allgemeines
Der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch verarbeitet personenbezogene Daten von
Mitgliedern sowohl automatisiert in der Buchhaltung und Vereinsverwaltung, als auch nicht
automatisiert in einem Dateisystem in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus können
personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet werden. In all
diesen Fällen ist die EU-Datenschutzgrundverordnung und diese Datenschutzordnung durch
alle Personen im Arbeitskreis, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
Der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch verarbeitet die Mitgliedsdaten in einer Datenliste
und im vereinsinternen Buchhaltungsprogramm. Im Rahmen des
Mitgliedschaftsverhältnisses werden die folgenden Daten der Mitglieder erfasst: Vorname,
Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des
Vereinsbeitritts, Bankverbindung, Telefonnummern.
1. Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung
des Mitgliedsverhältnisses erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer
Einwilligung nach Artikel 6, Abs. 1lit.a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO.
2. Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des
Beitragseinzugs an die Sparkasse Karlsruhe weitergeleitet.
3. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weitere zehn Jahre vorgehalten und dann gelöscht.
In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die
Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt. Bestimmte Datenkategorien werden zum
Zwecke der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die
Kategorien Vorname, Nachname, zum Zeitpunkt des Austritts bekannte Adresse und
Ereignisse, an denen die betreffende Person mitgewirkt hat. Die Speicherung liegt im
berechtigten Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation. Alle
Daten der übrigen Kategorien (z. B. Bankdaten, Kontaktdaten) werden mit Beendigung
der Mitgliedschaft gelöscht.
Dem Mitglied stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die
nachfolgenden Rechte nach der DSGVO zu:
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung,
Widerspruchsrecht, Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und das Recht, eine
erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der
aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.
§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten von begleitenden Personen
Die erhobenen Daten werden zur Adressverwaltung und zur Informationssammlung
über die begleiteten Personen verwendet. Diese Informationssammlung ist
für die einrichtungsinterne Organisation der Begleitungen und Beratungskontakte
(z. B. Vermittlung der Informationen von der Koordinationskraft an ehrenamtlich
Tätige) sowie für die Vermittlung von weiteren Hilfeleistungen (z. B. Einschaltung
von Pflegediensten, Ärzten, palliativpflegerischer Beratung, Seelsorge) notwendig. Endet die
Betreuung des begleitenden Personen, so werden die Daten umgehend und komplett
vernichtet.
Es werden nur Daten von Personen verarbeitet für die eine Ermächtigungsgrundlage
vorliegt.
§ 4 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten und zur Wahrung
berechtigter Interessen des Arbeitskreises werden mitunter personenbezogene Daten
im Internetauftritt veröffentlicht und an Printmedien weitergegeben. Hierzu zählen
jedoch nur Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.
2. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb von Veranstaltungen des
Ökumenischen Hospiz-Dienstes Malsch gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf
Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
3. Auf der Internetseite des Ökumenischen Hospiz-Dienstes Malsch werden die Daten
der Vorstandsmitglieder mit Nachname veröffentlicht.
§ 5 Zuständigkeit für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach
§ 26 BGB.
§ 6 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
1. Listen von Mitgliedern werden den jeweiligen Vorstandsmitgliedern insofern zur
Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der
dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu
beachten.
2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern werden an andere Vereinsmitglieder nicht
herausgegeben, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung
von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Veranstaltungen eintragen, die zum Beispiel
zum Nachweis der Anwesenheit dienen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung
satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z. B. um die Einberufung einer
Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt
der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift
als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das
Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine schriftliche Versicherung abzugeben, dass diese
Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet
werden.
§ 7 Kommunikation per E-Mail
1. Für die Kommunikation per E-Mail hat der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account
(info@hospiz-malsch.de)
2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen
Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts
verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
§ 8 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Vorstandsmitglieder, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, sind auf den
vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.
Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Umgang mit patienten- und
mitarbeiterbezogenen Daten des Hospizdienstes haben, bestätigen die Einhaltung des
Datenschutzes durch eine Verpflichtungserklärung.
§ 9 Datenschutzbeauftragter
Da beim Ökumenischen Hospiz-Dienst Malsch in der Regel keine 10 Personen ständig mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist kein
Datenschutzbeauftragter notwendig.
§ 10 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
Der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch unterhält einen Internetauftritt. Die Einrichtung und
Unterhaltung obliegt dem Vorstandsmitglied für Internet. Änderungen dürfen ausschließlich
durch diese Person und den Administrator vorgenommen werden. Sie sind für die Einhaltung
der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
§ 11 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
1. Alle Vorstandsmitglieder dürfen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten
verarbeiten. Die eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder -weitergabe ist
untersagt.
2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen
diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der
Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 15.11.2018
beschlossen.