Ökumenischer Hospiz-Dienst Malsch e.V.

Satzung

Inhalt

Satzung des Ökumenischen Hospiz-Dienstes Malsch

Die Hilfe für Menschen in Not ist nicht nur Aufgabe des einzelnen Christen, sondern gehört neben der Feier der Liturgie und der Verkündigung zu den unverzichtbaren Merkmalen christlicher Gemeinden. Der Dienst an hilfsbedürftigen, insbesondere an kranken und alten Menschen, wird auf dem Fundament des christlichen Glaubens geleistet. Er umfasst soziale Hilfe und leibliche Pflege ebenso wie seelsorglichen Beistand und geistliche Begleitung in Krankheit, Alter und Sterben.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Unter dem Namen "Ökumenischer Hospiz-Dienst Malsch" ist ein Verein gegründet, der in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen werden soll. Nach der Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e. V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Malsch.

(3) Der Verein ist dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg angeschlossen und arbeitet mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden eng zusammen.

(4) Der Verein versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der beteiligten evangelischen und katholischen Kirchengemeinde. Er ist in staatskirchenrechtlicher Hinsicht der katholischen Kirche zugeordnet.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Errichtung und Organisation eines ökumenischen Hospiz-Dienstes im Bereich der Evang. und Kath. Kirchengemeinde Malsch.

Der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch, im Folgenden „Hospiz-Dienst“ genannt, hat die Aufgabe, schwerkranke und sterbende Menschen ohne Ansehen ihrer Konfession oder Weltanschauung aus christlicher Verantwortung in der letzten Lebensphase sowie deren Angehörige, Freunde und Trauernde zu begleiten.
Weitere Aufgaben sind die Schulung und Unterstützung von freiwilligen Helferinnen und Helfern sowie Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Hospizarbeit. Er versteht sich als ergänzende Hilfe zu den bereits bestehenden Diensten, wie der Kirchlichen Sozialstation Malsch, der Nachbarschaftshilfe Malsch, des Alten- und Pflegeheims Malsch und den beiden Kirchengemeinden.

(2) Die Hilfe erfolgt durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. Die Hilfsangebote bestehender kirchlicher Organisationen und Vereinigungen werden in die Arbeit integriert.

(3) Der Hospiz-Dienst leistet keine aktive Sterbehilfe.

(4) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die katholische und evangelische Kirchengemeinde in Malsch.

(3) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck gemäß § 2 Abs. 1 unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt:

1. bei Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. bei Tod;
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; diese bedarf einer dreimonatigen Kündigungsfrist und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;
3. durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung; vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Kirchengemeinden, als ordentliche Mitglieder, leisten eine Anschubfinanzierung, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindemitglieder berechnet.

Die Entscheidung über die Höhe der Anschubfinanzierung treffen die Kirchengemeinden.

(6) Die Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Die katholische Kirchengemeinde wird durch den Stiftungsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall den stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden und zwei weitere Personen, die vom Pfarrgemeinderat bestellt werden, vertreten. Jeder Vertreter der Kirchengemeinde hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

Die evangelische Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderatsvorsitzenden und im Verhinderungsfall den stellvertretenden Kirchengemeinderatsvorsitzenden und zwei weitere Personen, die vom Kirchengemeinderat bestellt werden, vertreten. Jeder Vertreter der Kirchengemeinde hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

Jedes Fördermitglied hat eine Stimme.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 1. Quartal statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Fördermitglieder bzw. ein Vertreter der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger und Sonntagsgruß. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 6 Abs. 1, a-c
2. die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung der Leitung des Hospiz-Dienstes auf Vorschlag des Vorstandes;
3. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge gem. § 3 Abs. 6;
4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungs- berichtes des Rechnungsprüfers gem. § 8 Abs. 1;
5. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
6. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
7. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins gem. § 9 Abs. 1.

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter der Mitglieder gem. Absatz 1 beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von dem amtierenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern,
d) jeweils einem Vertreter der kath. und ev. Kirchengemeinden

Der Vertreter der kath. Kirchengemeinde wird vom Pfarrgemeinderat der kath. Kirchengemeinde Malsch, der Vertreter der ev. Kirchengemeinde vom Kirchengemeinderat der Ev. Kirchengemeinde Malsch auf die Dauer seiner Amtsperiode gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Leitung des Hospiz-Dienstes und ein Vertreter der ehrenamtlichen Hospizbegleiterinnen und Hospizbegleiter sind beratend zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Die ehrenamtlichen Hospizbegleiterinnen und Hospizbegleiter wählen aus ihrer Mitte den in Satz 1 genannten Vertreter für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes.

(2) Dem Vorstand soll der im Einzugsbereich der Kirchengemeinde wohnende katholische Priester oder Diakon oder hauptberuflich tätige pastorale Mitarbeiter (Pastoralreferent oder Gemeindereferent) sowie der evangelische Pfarrer oder sein vom ev. Kirchengemeinderat auf Vorschlag des Pfarrers berufener Vertreter angehören.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, gemeinsam vertreten. Im lnnenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur befugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(4) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(5) Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen, einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Die Kirchengemeinden gem. § 3 Abs. 2 erhalten jeweils eine Kopie der Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes.

(7) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 zu wählen.

(8) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister. Wiederwahl ist zulässig.

(9) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig innerhalb ihrer Amtszeit aus, hat die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit Nachfolger zu wählen.

§ 7
Haftungsbeschränkung

Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8
Rechnungsprüfung

Die jährliche Rechnungsprüfung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu berufende unabhängige Rechnungsprüfer vorzunehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Mitarbeiter des Vereins sein.

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung jährlich zu informieren.

§ 9
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 5 Abs. 4 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten waren.

(2) Beschlüsse gemäß Abs.1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Zustimmung der Katholischen und Evangelischen Kirchengemeinde Malsch.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Mitgliedskirchengemeinden, die es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden haben. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig. Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Anschubfinanzierung § 3.5

§ 10
Kirchliche Ausrichtung des Vereins

(1) Der Verein und seine Organe unterstehen der Aufsicht durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg i. Br.

(2) Der Vorstand des Vereins unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat und den Evangelischen Oberkirchenrat auf deren Verlangen über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses. Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, Auskünfte über Tätigkeit des Vereins und seine Haushalts- und Wirtschaftsführung einzuholen, Einsicht in die Vereinsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.

(3) Der Verein ist verpflichtet, dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. alle Informationen zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung dessen Aufgaben als Dachverband und Spitzenverband erforderlich sind.

(4) Diese Satzung, ihre Änderung, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen * zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg und den Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe.

* zusätzlich zu § 9 Abs. 2

(5) Sofern der Verein Arbeitsverhältnisse begründet, wendet er die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an. Der Verein schließt mit seinen angestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den arbeitsrechtlichen Regelungen des Erzbistums Freiburg.

Die Satzung ist errichtet in der Gründungsversammlung am Dienstag, den 17.September 2002 im Theresienhaus Malsch

Datenschutzordnung

Der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch e.V. (im Folgenden Ökumenischer Hospiz-Dienst Malsch genannt) verarbeitet automatisiert personenbezogene Daten (z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung, Buchhaltung und der Betreuung von Personen). Um die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Arbeitskreises zu gewährleisten, gibt sich der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch die nachfolgende Datenschutzordnung.

§ 1 Allgemeines

Der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch verarbeitet personenbezogene Daten von Mitgliedern sowohl automatisiert in der Buchhaltung und Vereinsverwaltung, als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus können personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet werden. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutzgrundverordnung und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Arbeitskreis, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder

Der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch verarbeitet die Mitgliedsdaten in einer Datenliste und im vereinsinternen Buchhaltungsprogramm. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses werden die folgenden Daten der Mitglieder erfasst: Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Bankverbindung, Telefonnummern.

1. Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Mitgliedsverhältnisses erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6, Abs. 1lit.a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO.

2. Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des Beitragseinzugs an die Sparkasse Karlsruhe weitergeleitet.

3. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weitere zehn Jahre vorgehalten und dann gelöscht.
In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt. Bestimmte Datenkategorien werden zum Zwecke der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, zum Zeitpunkt des Austritts bekannte Adresse und Ereignisse, an denen die betreffende Person mitgewirkt hat. Die Speicherung liegt im berechtigten Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation. Alle Daten der übrigen Kategorien (z. B. Bankdaten, Kontaktdaten) werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.

Dem Mitglied stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte nach der DSGVO zu: Das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht, Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten von begleitenden Personen

Die erhobenen Daten werden zur Adressverwaltung und zur Informationssammlung über die begleiteten Personen verwendet. Diese Informationssammlung ist für die einrichtungsinterne Organisation der Begleitungen und Beratungskontakte (z. B. Vermittlung der Informationen von der Koordinationskraft an ehrenamtlich Tätige) sowie für die Vermittlung von weiteren Hilfeleistungen (z. B. Einschaltung von Pflegediensten, Ärzten, palliativpflegerischer Beratung, Seelsorge) notwendig. Endet die Betreuung des begleitenden Personen, so werden die Daten umgehend und komplett vernichtet.
Es werden nur Daten von Personen verarbeitet für die eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt.

§ 4 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten und zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitskreises werden mitunter personenbezogene Daten im Internetauftritt veröffentlicht und an Printmedien weitergegeben. Hierzu zählen jedoch nur Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.

2. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb von Veranstaltungen des Ökumenischen Hospiz-Dienstes Malsch gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.

3. Auf der Internetseite des Ökumenischen Hospiz-Dienstes Malsch werden die Daten der Vorstandsmitglieder mit Nachname veröffentlicht.

§ 5 Zuständigkeit für die Datenverarbeitung im Verein

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB.

§ 6 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen

1. Listen von Mitgliedern werden den jeweiligen Vorstandsmitgliedern insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.

2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern werden an andere Vereinsmitglieder nicht herausgegeben, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Veranstaltungen eintragen, die zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit dienen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.

3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z. B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine schriftliche Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

§ 7 Kommunikation per E-Mail

1. Für die Kommunikation per E-Mail hat der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account (info@hospiz-malsch.de)

2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.

§ 8 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Vorstandsmitglieder, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Umgang mit patienten- und mitarbeiterbezogenen Daten des Hospizdienstes haben, bestätigen die Einhaltung des Datenschutzes durch eine Verpflichtungserklärung.

§ 9 Datenschutzbeauftragter

Da beim Ökumenischen Hospiz-Dienst Malsch in der Regel keine 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist kein Datenschutzbeauftragter notwendig.

§ 10 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten

Der Ökumenische Hospiz-Dienst Malsch unterhält einen Internetauftritt. Die Einrichtung und Unterhaltung obliegt dem Vorstandsmitglied für Internet. Änderungen dürfen ausschließlich durch diese Person und den Administrator vorgenommen werden. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.

§ 11 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

1. Alle Vorstandsmitglieder dürfen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Die eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder -weitergabe ist untersagt.

2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 15.11.2018 beschlossen.